Stand: 01.12.2024

Allgemeine Einkaufs- und Geschäftsbedingungen der Getränke Hoffmann Gruppe

1.) Geltungsbereich

1.1.) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Geschäftspartnern und Lieferanten (“Verkäufer”) der Getränke Hoffmann Gruppe, also der Getränke Hoffmann GmbH, der Getränke Hoffmann WEST GmbH & Co. KG und der Getränke Hoffmann Süd GmbH. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2.) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (,,Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 3BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3.) lm Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den lnhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4.) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.5.) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.6.) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AEB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2.) Bestellungen

2.1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich.

2.2) Auf offensichtliche lrrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

3.) Preise

3.1.) Die vereinbarten Preise sind ohne Mehrwertsteuer und nur nach Absprache und unsere Bestätigung in Textform gültig. Preiserhöhungen müssen ausdrücklich von uns vorab in Textform anerkannt werden. Der vereinbarte Preis der Bestellung hat jederzeit Gültigkeit. Nicht der des Wareneingangstages.

3.2.) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

3.3.) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

3.4.) Wenn der Verkäufer andere als die vereinbarten Preise oder Konditionen in Rechnung stellt, sind wir berechtigt, für die vorzunehmende Korrektur der Rechnung und die Verständigung des Verkäufers eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Höhe von zur Zeit 25 € pro Rechnung in Abzug zu bringen.

4.) Lieferzeit und Lieferung, Gefahrtragung

4.1.) Die in der Bestellung abgegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

4.2.) Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3.) lm Falle des Lieferverzugs stehen dem Besteller uneingeschränkt alle gesetzlichen Ansprüche zu.

4.4.) Bei Lieferverzögerungen sind wir berechtigt eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen, deren Höhe nach billigem Ermessen bestimmt wird. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Verkäufer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4.5.) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands ,,frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

4.6.) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

4.7.) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), lnhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen lnhalt zuzusenden.

5.) Schutzrechte

5.1.) Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderer Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

5.2.) Der Verkäufer verpflichtet sich uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in 6.1. genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser lnanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers.

6.) Gewährleistung

6.1.) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

6.2.) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

6.3.) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

6.4.) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. lm Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von vier Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

6.5.) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

6.6.) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in 6.5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. lst die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

6.7.) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheits-vereinbarung gem. 6.2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Her-stellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

6.8.) lm Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

7.) Lieferantenregress und Produzentenhaftung

7.1.) Unsere   gesetzlich   bestimmten   Regressansprüche   innerhalb   einer   Lieferkette stehen uns neben den Mängelansprüchen uneinge-schränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

7.2.) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

7.3.) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

7.4.) lst der Verkäufer für einen Produktschaden im Sinne des § 1 ProdHaftG verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. ln den Herrschafts- und Organisationsbereich des Verkäufers fallen grundsätzlich auch sämtliche Zutatenlisten, Bezeichnungen, Abbildungen, LMIV Daten und in der Außenwirkung relevanten lnformationen (zusammenfassend ,,Content“). Wir sind nur dann für den Content verantwortlich, wenn dieser selbst und jede seiner Änderungen uns rechtzeitig mitgeteilt worden ist. Die Mitteilung ist rechtzeitig, wenn uns ausreichend Zeit bleibt den Content im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu prüfen; im Regelfall 8 Wochen vor der erstmaligen Belieferung.

7.5.) lm Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer lnanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über lnhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7.6.) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

8.) Abtretung und Vertragsübergang

8.1.) Die Abtretung der Ansprüche des Verkäufers gegen uns ist ausgeschlossen. Handelt es sich bei der abgetretenen Forderung um eine Geldforderung und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung gegründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Davon bleibt aber die Möglichkeit mit befreiender Wirkung an den Verkäufer zu leisten unberührt.

8.2.) Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Verkäufer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Wird die Zustimmung erteilt, haftet der Verkäufer weiterhin als Gesamtschuldner.

9.) Kein Anerkenntnis und kein Rechtsverlust durch Zahlung

Durch Bezahlung der Rechnung erklären wir kein Anerkenntnis. Durch die Bezahlung tritt auch kein Rechtsverlust ein. lnsbesondere wird durch die Zahlung nicht auf Ansprüche aus verspäteten Lieferungen und auf die Einreden verzichtet, die Ware sei nicht bestellt oder unvollständig oder mangelhaft.

10.) Aufrechnung

10.1.) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

10.2.) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

11.) Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

11.1.) An Abbildungen,   Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

11.2.) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

11.3.) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

11.4.) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

12.) Verbot der Benennung als Referenz/Kunden

Die Vertragsparteien sind nicht berechtigt, die jeweils andere Vertragspartei als Referenz bzw. Kunden zu benennen.

13.) Kartell

13.1.) Der Verkäufer verpflichtet sich, nur Preise und Konditionen anzubieten, die keinem Kartell unterliegen. Sofern kartellbehördlich festgestellt ist, dass der Verkäufer im Zeitraum des Warenbezuges an einer solchen Wettbewerbsbeschränkung beteiligt war, ist er verpflichtet, pauschalisiert Schadensersatz in Höhe von 2 % der von ihm im Bezugszeitraum für das betroffene Produkt in Rechnung gestellter Beträge zzgl. 9 % Zinsen jährlich zu leisten. Der Verkäufer hat das Recht nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden als 2 % entstanden ist.

13.2.) Wir sind berechtigt, weitere vertragliche oder gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen des Wettbewerbsverstoßes geltend zu machen. Der Verkäufer wird uns die zur Prüfung von Bestehen und Umfang solcher Ansprüche erforderlichen lnformationen zur Verfügung stellen.

13.3.) Die Schadensersatzpflicht besteht auch dann, wenn die Geschäftsbeziehung zum Zeitpunkt der Feststellung des Kartellverstoßes beendet ist.

14.) Verjährung

14.1.) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

14.2.) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

14.3.) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

15.) Ergänzende Regelungen und sonstige Bestimmungen

15.1.) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

15.2.) lst der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Blankenfelde-Mahlow. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen lndividualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

15.3.) Mit diesen Allgemeinen Einkaufs – und Geschäftsbedingen verlieren alle früheren Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Bestellers ihre Gültigkeit.

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